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§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung - dejure.org
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
Zivilprozess: Der richtige Umgang mit der Streitverkündung
Die Streitverkündung eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen Dritte für den Fall des Prozessverlusts zu wahren. Mit Blick auf ihre jeweiligen Folgen wollen die einzelnen Schritte stets sorgsam überlegt sein.
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 74 ZPO - Haufe
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
§ 74 ZPO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
Streitverkündung: Was sie ist und wie sie wirkt
Wie können Sie bei Vertragsbruch Schadensersatz verlangen? Erfahren Sie, wie Sie bei einem Vertragsbruch Schadensersatz einfordern können und welche rechtlichen Schritte dafür notwendig sind.
§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung - Gesetze - JuraForum.de
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§ 74 ZPO Wirkung der Streitverkündung Zivilprozessordnung - Buzer.de
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
ZPO § 74 Wirkung der Streitverkündung - NWB Gesetze - NWB Datenbank
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung - anwalt.de
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt...
Streitverkündung im Zivilprozess - Zivilprozessordnung - JURACADEMY
Ob ein Streitverkündungsgrund vorliegt, wird erst im Folgeprozess geklärt, es sei denn, eine Entscheidung wird hierzu beantragt (§§ 74 Abs. 1, 71 ZPO). Der Dritte hat zwei Möglichkeiten zu reagieren. Nach § 74 Abs. 1 ZPO kann der Dritte (= Streitverkündungsempfänger) dem Streitverkünder beitreten.